Satzung

Präambel

Der Verein ist ein Diakonisches Werk im Kirchenbezirk Meißen-Großenhain und damit ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Der Verein arbeitet im Sinne evangelischer Diakonie und ist damit Wesens- und Lebensäußerung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Evangelische Diakonie ist Zeugnis durch Wort und Tat von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus. Sie ist um das Wohl und das Heil der Menschen bemüht, insbesondere dort, wo Menschen in Not- und Konfliktsituationen geraten sind. Sie gewährt Hilfe und Beratung und richtet ihr Mühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben oder zu lindern.
Der Verein ist seinem ihm von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens erteilten Auftrag sowie zur Einhaltung des Diakonischen Corporate Governance Kodex des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung verpflichtet.

§ 1 Name, Sitz, Zuordnung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Diakonisches Werk Meißen e. V., nachfolgend Verein genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meißen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nr. VR 10272 eingetragen.
(3) Der Verein führt als Zeichen das Kronenkreuz.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist rechtlich selbstständig. Er nimmt mit den Kirchgemeinden des Kirchenbezirkes Meißen-Großenhain diakonische und missionarische2 Aufgaben in kirchlicher Verantwortung wahr, deren zentrale Erfüllung durch einen Träger zweckmäßig und notwendig ist.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Hilfen für Menschen mit Behinderungen,
• Hilfen für Menschen mit Sinnesschädigungen,
• Hilfen für suchtmittelabhängige Menschen,
• Hilfen für Menschen mit chronisch psychischen Belastungen und Krankheiten,
• Hilfen für kranke und pflegebedürftige Menschen,
• Hilfen für Senioren,
• Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien,
• Hilfen für Schwangere, Schwangerschaftskonfliktberatung,
• Hilfen für Wohnungslose,
• besondere Hilfen im Einzelfall und
• Hospizarbeit.
(3) Zur Verwirklichung des Vereinszweckes unterhält der Verein Einrichtungen und Dienste. Der Verein hat zur Erfüllung seiner Aufgaben auch ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen.
(4) Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder der Förderung des Vereinszweckes dienen. Hierzu gehören auch die Gründung sowie die Betei-ligung an neuen Einrichtungen oder deren Übernahme und die Schließung von Ein-richtungen nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates. Der Verein kann durch Beschluss des Verwaltungsrates auch seine Aufgaben erweitern oder beschränken.
(5) Über die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Körperschaften zur Erfüllung oder zur Unterstützung diakonischer Aufgaben und des Vereinszweckes entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes der Verwaltungsrat. Es muss in diesen Fällen sichergestellt sein, dass der Verein durch den Verwaltungsrat die für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Aufsichts- und Kontrollrechte ausüben kann.
(6) Der Verein kann seinen Wirkungsbereich auch über die Grenzen des Kirchen-bezirkes Meißen-Großenhain hinaus ausdehnen. Hierzu ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Kirchenbezirk bzw. der zuständigen kirchlichen Körperschaft herzustellen.

§ 3 Zuordnung zu Kirche und Diakonie

(1) Der Verein verfolgt die in § 2 festgelegten Aufgaben im Sinne evangelischer Diako-nie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Das Evangelium von Jesus Christus und die in der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Bekenntnisschriften und Ordnungen sind Grundlage der Arbeit des Vereins.
(2) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V. (Diakonisches Werk Sachsen) und damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (Bundesverband) als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
(3) Das Mitarbeitervertretungsrecht sowie die Grundsätze des landeskirchlichen Rechts zur Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse gelten unmittelbar für den Verein. Der Verein hat in seinen mit den Mitarbeitern und Beschäftigten abzuschließenden Dienst-, Ausbildungs-, und Arbeitsverhältnissen die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland in der jeweils für das Diakonische Werk Sachsen geltenden Fassung unmittelbar zu vereinbaren.
(4) Der Verein setzt die vorstehend genannten Regelungen und Ordnungen in den Körperschaften, an denen er beteiligt ist oder die er gründet, unmittelbar um. Er stellt darüber hinaus sicher, dass diese Körperschaften die Mitgliedschaft beim Verein oder beim Diakonischen Werk Sachsen beantragen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und im Übrigen einer Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (ACK)3 ist, angehören. Die Mitglieder des Vorstandes müssen und die leitenden Mitarbeiter in den Einrichtungen sollen Mitglieder einer Gliedkirche der EKD sein, andernfalls müssen letztere einer christlichen Kirche, die Mitglied der ACK ist, angehören.
(6) Von den Mitgliedern des Vereins wird erwartet, dass sie den Zielen des Vereins zustimmen und sich für deren Verwirklichung einsetzen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern und die kirchliche Grundlage seiner Arbeit zu wahren.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Verwaltungsrat. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt ist gegenüber dem Verwaltungsrat mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende schriftlich zu erklären.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die ausschließlich gewillt sind, den Verein materiell und ideell zu fördern.
(2) Die Fördermitglieder verpflichten sich zu regelmäßigen Geld-, Sach- oder Dienst-leistungen an den Verein. Die Förderung kann auch in der Zahlung eines jährlichen entsprechenden Mitgliedsbeitrages bestehen.
(3) Die Fördermitglieder unterliegen nicht den sonstigen Pflichten der Mitglieder gemäß § 5. Sie haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit dem Recht zur Wortmeldung ohne Stimmrecht.
(4) Für die Aufnahme und den Ausschluss gilt § 5 entsprechend.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Verwaltungsrates und des Vorstandes einschließlich des Jahresabschlusses und der Jahresplanung,
b) die Entlastung des Verwaltungsrates,
c) die Bestellung und die Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates nach Maßgabe der Satzung,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Vereins,
g) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, unter dessen Leitung sie stattfindet, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Mitgliederversammlung ist außerdem unverzüglich vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies gegenüber dem Verwaltungsrat unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes oder der Verwaltungsrat selbst dies verlangen.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigte vertreten.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mit-gliederversammlung schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden. Über die Zulassung von später eingereichten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf vom Hundert aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen sind diejenigen gewählt, die in der Reihenfolge die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins, die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk Sachsen, die Steuerbegünstigung oder den Vermögensanfall erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und bedürfen des Einvernehmens mit dem Diakonischen Amt vor der Beschlussfassung.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter, einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates und dem Protokollführer unterschrieben wird. Die Niederschrift wird spätestens eine Woche nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme ausgelegt. Sie gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Auslage kein Widerspruch eingelegt wurde.

§ 9 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verein hat einen Verwaltungsrat. Er besteht aus:
• dem Superintendenten des Kirchenbezirkes,
• einem vom Kirchenbezirksvorstand zu entsendenden Mitglied des Kirchenbezirksvorstandes,
• einem von den im Kirchenbezirk vorhandenen Pfarrer- oder Mitarbeiterkonventen zu entsendenden Vertreter,
• vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern
(2) Der Verwaltungsrat kann nach seiner Konstituierung bis zu zwei weitere Mitglieder berufen.
(3) Personen, die in einem versicherungspflichtigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Verein oder zu einem Unternehmen mit Beteiligung des Vereins stehen oder standen, dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(4) Der Verwaltungsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers kann auch nach der Vornahme der Berufungen erfolgen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen einer Gliedkirche der EKD angehören. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 5 Satz 1.
(5) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrates im Amt. Für den Fall, dass ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat ausscheidet, entsendet die zuständige Stelle ein Ersatzmitglied, wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächstfolgenden Sitzung nach bzw. erfolgt eine Nachberufung durch den Verwaltungsrat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates in ein versicherungspflichtiges Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß Absatz 3 eintritt.
(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden unter dessen Leitung sie stattfinden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Werden durch einen Beratungs- oder Beschlussgegenstand die persönlichen oder dienstlichen Ange-legenheiten eines Mitgliedes des Vorstandes berührt und haben diese für das betreffende Mitglied des Vorstandes unmittelbare Auswirkungen auf dessen Rechte und Pflichten, so ist dieses von der Beratung ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat tagt mindestens vierteljährlich, bei Bedarf öfter.
(7) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen sind diejenigen gewählt, die in der Reihenfolge die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen.
(8) Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich zuzusenden ist. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung kein Widerspruch eingelegt wurde. Dem Vorstand ist unverzüglich nach Unterzeichnung ein Protokoll zuzuleiten.

§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt und berät den Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand, ruft ihn bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ab und trifft die hierzu erforderlichen Entscheidungen. Er ist für die Vornahme der dienstvertraglichen Regelungen mit dem Vorstand zuständig.
(3) Dem Verwaltungsrat obliegt es, alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, zu beraten, zu beschließen, und zu beaufsichtigen. Insbesondere ist er zuständig:
a) über die diakonische und missionarische Legitimität aller Dienste zu wachen,
b) den vom Vorstand aufzustellenden Haushalts-, Investitions- und Stellenplan (Wirtschaftsplan) für das Geschäftsjahr zu prüfen und zu beschließen,
c) die nach Abschluss des Geschäftsjahres vom Vorstand aufzustellende und geprüfte Bilanz zu begutachten und zu genehmigen,
d) über den Vorschlag des Vorstandes zur Jahresgewinnverwendung oder zur Verlustdeckung zu beschließen,
e) für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
f) für die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr,
g) für die Beschlussfassung über alle Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 100.000 € übersteigen, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
h) für die Beschlussfassung über Ankauf, Belastung und Veräußerung von Grundstücken,
i) für die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten ab 100.000 € Gesamtvolumen, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
j) für die Beschlussfassung über die Übernahme oder Übertragung von Einrichtungen und Erweiterung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 4,
k) für die Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Körperschaften gemäß § 2 Absätze 4 und 5 sowie die Entsendung von Vertretern des Vereins in deren Organe,
l) für die Beschlussfassung über die Übertragung und Ausgliederung von Körperschaften,
m)für die Beschlussfassung über die Errichtung und Schließung von Einrichtungen und Arbeitsstätten,
n) für die Beschlussfassung und Inkraftsetzung von Geschäftsordnungen für den Vorstand,
o) für die Beschlussfassung über die Einstellung leitender Mitarbeiter auf Vorschlag des Vorstandes,
p) für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins gemäß §§ 5 und 6,
q) für die Bestellung des Wirtschaftsprüfers.
(4) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden und das Verfahren für deren Arbeitsweise bestimmen.

§ 11 Der Vorstand

Der Verwaltungsrat bestellt eine oder mehrere Personen als hauptamtliche Geschäftsführung des Vereins. Diese müssen Mitglied einer Gliedkirche der EKD sein. Der Verwaltungsrat kann die Mitglieder des Vorstandes insgesamt oder einzeln bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abberufen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins gemäß den Satzungsbestimmungen. Er trifft seine Entscheidungen nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins. Er ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Vereins.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzeln berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins in bestimmten Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Er kann, nach vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates, auch einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
(3) Im Falle der Beteiligung an anderen oder der Gründung neuer Körperschaften stellt der Vorstand das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 5 sicher.
(4) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Geschäftsbücher geführt und die für den Verein verbindlichen Buchführungsvorschriften eingehalten werden. Er hat darüber hinaus geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit dem Verein gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
(5) Der Vorstand hat des Weiteren insbesondere:
a) den Wirtschaftsplan für das jeweilige Geschäftsjahr zeitnah zu erstellen, dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen und umzusetzen,
b) nach Abschluss des Geschäftsjahres die Bilanz zu erstellen und bei der Wirt-schaftsprüfung ordnungsgemäß mitzuwirken,
c) Richtlinien und Dienstanweisungen für die Arbeit des Vereins zu erlassen,
d) die Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorzubereiten,
e) die Sitzungen des Verwaltungsrates gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorzubereiten.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden. Insbesondere sind sie an den vom Verwaltungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan gebunden.
(7) Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat insbesondere über:
a) die laufenden Geschäfte, den Umsatz und die Lage des Vereins sowie alle dienstlich wesentlichen Angelegenheiten,
b) die Umsetzung der Wirtschaftsplanung,
c) die Erfüllung der diakonischen Aufgaben des Vereins,
d) die Rentabilität des Vereins, v.a. die Rentabilität des Eigenkapitals,
e) Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität des Vereins von erheblicher Bedeutung sind.
Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und sind wie folgt zu erstatten:
a) regelmäßig, mindestens vierteljährlich,
b) und c) mindestens einmal jährlich bzw. wenn erforderlich,
d) in der Sitzung des Verwaltungsrates, in der über den Jahresabschluss beraten wird,
e) so rechtzeitig, dass der Verwaltungsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(8) Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates bedarf.

§ 13 Vermögensansprüche

(1) Die Mitglieder des Vereins, des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes haben keinen Anspruch auf den Ertrag des Vereinsvermögens. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Auslagen. Der Verwaltungsrat kann ehrenamtlich Tätigen auch eine pauschale Erstattung von Aufwendungen gewähren.
(2) Ansprüche auf besondere Vergütung aufgrund besonderer Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Haftungsbeschränkungen

Die Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins beschränkt sich auf das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Verein stellt die Organmitglieder im Übrigen von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sind für ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Organmitgliedschaft durch den Verein angemessen zu versichern.

§ 16 Übergangsregelungen

(1) Die Mitglieder des bisherigen Vorstandes gemäß der Satzung des Vereins vom 24.04.1991 bilden den Verwaltungsrat bis zu dessen Neuwahl im Jahr 2018.
(2) In die Mitgliedschaft des Vereins mit dem Inkrafttreten der Satzung des Vereins vom 24.04.1991 übernommene ehemalige Mitglieder des Landeskirchlichen Amtes für Innere Mission Sachsen im Kirchenbezirk Meißen, die bei ihrem bisherigen niedrigeren als dem festgelegten Mitgliedsbeitrag geblieben sind, werden Fördermitglieder nach § 6.

§ 17 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde am 22.08.2017 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist eine Neufassung der Satzung vom 24.04.1991. Sie tritt nach Ein-tragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden in Kraft. Im Innenverhältnis ist die Satzung bereits mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 22.08.2017 wirksam.

Meißen, 22.08.2017, Diakonisches Werk Meißen e.V.
Superintendent i. R. Andreas Stempel, Versammlungsleiter
Maria Kranke, Schriftführerin
Michael Gilbert, weiteres Mitglied des bisherigen Vorstandes

1 Die verwendeten Dienst- und Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
2 Verkündigung des Evangeliums durch tätige Nächstenliebe entsprechend den biblischen Missionsbefehlen aus Mt. 28,18-20, Mk. 16,15 f., Joh. 20,21.