Aktuelles zur Kita

Diese Regelung tritt am 24.03.2020 in Kraft und ist bis 04.05.2020 verlängert worden.
Notbetreuung für Kinder

  • deren Eltern beide oder deren alleinerziehendes Elternteil in einem Bereich tätig sind, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen notwendig ist
  • nur einer der Personensorgeberechtigten in einem Bereich tätig sind, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen notwendig ist
  • Eltern oder auch Kita- Fachkräfte um das Kindeswohl fürchten. In diesen Fällen ist zwingend das zuständige örtliche Jugendamt zu informieren.

Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten:

  • keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
  • nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert-Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthaltes als Risikogebiet zur Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen wurde oder seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 zeigen