Lockerung von Beschränkungen

Kabinett beschließt weitere Lockerung von Coronabeschränkungen 01.05.2020

Das Kabinett hat auf seiner heutigen Sitzung weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Grundlage sind Abstimmungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, gilt weiter die Aufforderung, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tages-touristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht nur wie bisher mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person, sondern auch mit deren Partnerin oder ihrem Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.

Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.

Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.

Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.

Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen.

Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 qm erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie Ferienwohnungen und Wohnmobile zur Eigennutzung.

Möglich sind wieder Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung. Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.

In seiner heutigen Sitzung hat das Kabinett zudem beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, »Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich 20. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.

Für Fragen der Bevölkerung ist auch an Wochenende sowie Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr die Hotline 0800 100 0214 besetzt.

Elternbeiträge nur bei Nutzung der Betreuungsangebote

Für Eltern, die derzeit keine Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege oder Horten nutzen können, fallen bis 24. Mai 2020 auch keine Beiträge an. Nur wer die Notbetreuung für systemrelevante Berufe nutzt, entrichtet dafür auch die entsprechenden Elternbeiträge. Auf diese Regelung hatten sich gestern die kommunalen Spitzenverbände mit dem sächsischen Finanzminister verständigt. Die Ausfallkosten tragen Kommunen und Freistaat gemeinsam. Die Finanzierungsregelung ist Teil eines Kommunalpakets, das in den kommenden Tagen abgeschlossen werden soll. »Damit haben wir einen fairen Kompromiss erreicht. Einerseits zahlt nur, wer eine Leistung nutzen kann. Andererseits verteilen wir die Ausfälle auf zwei Schultern. So verstehe ich gemeinschaftliches Krisenmanagement«, so Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann.

Hintergrund

Aufgrund der durch die Corona-Pandemie notwendigen Schließungen von Betreuungseinrichtungen hatten Landkreise, Städte und Gemeinden sowie die Staatsregierung am 20. März beschlossen, bis 17. April zunächst auch keine Elternbeiträge zu erheben. Auch dann nicht, wenn eine Notbetreuung genutzt werden konnte. Mit der Ausweitung der systemrelevanten Berufe waren ab 20. April 2020

Außensportanlagen dürfen ab Montag unter Auflagen wieder genutzt werden

Wöller: »Wichtiges Signal für den Breiten- und Leistungssport sowie für das Vereinsleben im Freistaat Sachsen« Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller begrüßt die Regelung, wonach Sportvereine Außensportanlagen ab Montag unter Auflagen wieder nutzen können. Die Mitglieder der Staatsregierung haben sich in ihrer heutigen Kabinettssitzung darauf verständigt.

»Wir schließen keine Sportarten aus, machen aber zur Bedingung, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern ebenso einzuhalten ist wie die geltenden Hygienevorschriften. Auch beim Training an der frischen Luft müssen wir uns stets bewusst sein, dass wir uns nach wie vor einem Infektionsrisiko aussetzen«, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller. »Unsere Sportlerinnen und Sportler sehnen sich danach, ihr Training zum Teil wieder aufnehmen zu können. Deshalb freue ich mich über die neue Regelung, die ein wichtiges Signal für den Breitensport und das Vereinsleben im Freistaat Sachsen ist. Ich appelliere aber an alle Sportler und Trainer, nicht nur die Regeln im Spiel, sondern auch jene in der Pandemiebekämpfung einzuhalten«, so Wöller.

So sei neben der Abstandswahrung beispielweise wichtig, dass das Training in kleinen Gruppen stattfindet und die Händehygiene eingehalten wird. Sportgeräte müssen nach dem Training gereinigt werden.

Innensportstätten und Schwimmbäder bleiben für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen.

Betreuungsangebote in Kindertagespflege möglich - Schulen für Vorabschlussklassen geöffnet

Betreuungsangebote in der Kindertagespflege sind ab dem 4. Mai wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Das sieht eine neue Allgemeinverfügung vor, die das Kabinett heute beschlossen hat.

Mit der neuen Allgemeinverfügung ändert sich auch der Anspruch auf Betreuung oder Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen. Integrationskinder im Alter vor der Einschulung mit Anspruch auf Eingliederungshilfe haben nun auch Anspruch auf Notbetreuung, wenn die Personensorgeberechtigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.

Für Schüler der 4. Klassen gibt es neben dem Unterricht auch ein schulisches Betreuungsangebot zu den üblichen Unterrichts- und Betreuungszeiten am Standort der Grund- oder Förderschule im Rahmen der jeweiligen Betreuungsverträge. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Schul- und Hortleitung sind unter Beachtung des Infektionsschutzes auch abweichende Regelungen für das Betreuungsangebot zulässig, um unter den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen vor Ort die bestmögliche Lösung zu realisieren.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 3 sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen haben wie bisher einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn beide Elternteile in bestimmten Berufsbranchen tätig sind. Die Übersicht der Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung gibt es unter www.coronavirus.sachsen.de. Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht auch ein Anspruch auf Notbetreuung, wenn nur ein Elternteil in ausgewählten Bereichen tätig ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

Die schrittweise Öffnung der Schulen betrifft neben der 4. Klassenstufe an Grund- und Förderschulen auch die Schüler der 8. Klassenstufe im Hauptschulbildungsgang und der 9. Klassenstufe im Realschulbildungsgang der Oberschulen und der entsprechenden Förderschulen. Sie betrifft ferner an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen die Klassenstufen 8 und H 9 und an den Gymnasien die Schüler der Jahrgangsstufe 11. An Beruflichen Gymnasien gilt dieses für die Jahrgangsstufe 12. Hinzukommen Schüler in beruflichen Bildungsgängen, die im nächsten Jahr ihre Prüfungen ablegen. Nähere Informationen dazu gibt es im SMK-Blog (www.bildung.sachsen.de/blog). Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bleiben mit Rücksicht auf das Infektionsrisiko ihrer Schülerschaft weiterhin geschlossen. Für alle Schüler der nicht genannten Klassenstufen bleibt es in dieser Stufe der schrittweisen Schulöffnungen bei der häuslichen Lernzeit.

Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai in Kraft. Die Allgemeinverfügung und eine aktualisierte Übersicht der Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung sowie das dazu auszufüllende Formblatt sind abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de

Fragen der Bevölkerung werden beantwortet unter der Hotline 0800/1000214.

Petra Strutz SLT, SPD